Rechtsprechung
OLG Koblenz, 10.01.1983 - 13 UF 834/82 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Berücksichtigung späterer Einkommensveränderungen; Rangverhältnis von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen und der jetzigen Ehefrau
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 1573, 1578, 1582
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Berücksichtigung späterer Einkommensveränderungen; Rangverhältnis von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen und der jetzigen Ehefrau. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1983, 281
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 09.06.1982 - IVb ZR 698/80
Verweisung des bedürftigen Ehegatten auf eine Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung …
Auszug aus OLG Koblenz, 10.01.1983 - 13 UF 834/82
Da die ehelichen Lebensverhältnisse in wirtschaftlicher Hinsicht vorwiegend durch das Einkommen der Eheleute bestimmt wird, sind mithin regelmäßig die Einkünfte beider Parteien in dem Zeitpunkt der Scheidung (hier: am 16. März 1982) maßgebend (so BGH FamRZ 1982, 892 = BGHF 3, 345 mwN).Der Bundesgerichtshof hat in jüngerer Zeit wiederholt entschieden, daß auch solche Veränderungen der Einkommensverhältnisse, die erst nach der Trennung bis zu der Scheidung eingetreten sind, die ehelichen Lebensverhältnisse prägen, sofern sie nicht auf einer ganz außergewöhnlichen, von dem Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen (so Urteil vom 9. Juni 1982 - FamRZ 1982, 892, 893 = BGHF 3, 345 mwN).
In diesem Sinne ist es nicht ganz außergewöhnlich, daß die Klägerin, da sie keine Kinder zu betreuen hat, im Mai 1979 eine Tätigkeit als Angestellte auf dem Flugplatz Hahn aufgenommen hat; das lag jedenfalls nicht völlig außerhalb einer normalen Entwicklung, wie sie auch ohne die Trennung hätte eintreten können (vgl. BGH FamRZ 1982, 892, 893 = BGHF 3, 345).
- BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 661/80
Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse
Auszug aus OLG Koblenz, 10.01.1983 - 13 UF 834/82
Dessen Maß bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB); hierbei ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht auf die Zeit der Trennung am 1. Mai 1979, sondern auf den Tag der rechtskräftigen Ehescheidung abzustellen (so der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, unter anderem Urteil vom 31. März 1982 - FamRZ 1982, 576 = BGHF 3, 162). - BGH, 25.01.1979 - X ZR 40/77
Rechtsverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens; Maßstab für die Überprüfung eines …
Auszug aus OLG Koblenz, 10.01.1983 - 13 UF 834/82
Nach der Rechtsprechung des Senats sind diejenigen späteren Einkommensänderungen zu berücksichtigen, die nicht auf einer Änderung der bereits während der Ehe, nämlich in dem Zeitpunkt der Scheidung, gegebenen Lebensstellung der Parteien beruhen (so im Anschluß an BGH FamRZ 1979, 692, 693 = BGHF 1, 509 - dort zu § 58 EheG).
- BGH, 26.11.1980 - IVb ZR 542/80
Bestimmung des Endes der Ehedauer
Auszug aus OLG Koblenz, 10.01.1983 - 13 UF 834/82
Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 30. Oktober 1981 (FamRZ 1982, 70, 72) eine Ehedauer von 14 Jahren (bis zu der Scheidung) ohne nähere Begründung als lang im Sinne der genannten Vorschrift angesehen; jedoch gelangt der Senat bei der vorliegenden konkreten Fallgestaltung zu einem anderen Ergebnis, obwohl die Ehe der Parteien - bis zu der Zustellung des Scheidungsantrages (vgl. BGH FamRZ 1981, 140 = BGHF 2, 358, und FamRZ 1981, 944 = BGHF 2, 695 hinsichtlich einer Ehe von kurzer Dauer iSd § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB) am 17. Juli 1980 - ab 12. Mai 1966 über 14 Jahre gedauert hat. - BGH, 24.06.1981 - IVb ZR 513/80
Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen kurzer Ehedauer
Auszug aus OLG Koblenz, 10.01.1983 - 13 UF 834/82
Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 30. Oktober 1981 (FamRZ 1982, 70, 72) eine Ehedauer von 14 Jahren (bis zu der Scheidung) ohne nähere Begründung als lang im Sinne der genannten Vorschrift angesehen; jedoch gelangt der Senat bei der vorliegenden konkreten Fallgestaltung zu einem anderen Ergebnis, obwohl die Ehe der Parteien - bis zu der Zustellung des Scheidungsantrages (vgl. BGH FamRZ 1981, 140 = BGHF 2, 358, und FamRZ 1981, 944 = BGHF 2, 695 hinsichtlich einer Ehe von kurzer Dauer iSd § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB) am 17. Juli 1980 - ab 12. Mai 1966 über 14 Jahre gedauert hat. - OLG Hamm, 30.10.1981 - 5 UF 195/81
Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der …
Auszug aus OLG Koblenz, 10.01.1983 - 13 UF 834/82
Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 30. Oktober 1981 (FamRZ 1982, 70, 72) eine Ehedauer von 14 Jahren (bis zu der Scheidung) ohne nähere Begründung als lang im Sinne der genannten Vorschrift angesehen; jedoch gelangt der Senat bei der vorliegenden konkreten Fallgestaltung zu einem anderen Ergebnis, obwohl die Ehe der Parteien - bis zu der Zustellung des Scheidungsantrages (vgl. BGH FamRZ 1981, 140 = BGHF 2, 358, und FamRZ 1981, 944 = BGHF 2, 695 hinsichtlich einer Ehe von kurzer Dauer iSd § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB) am 17. Juli 1980 - ab 12. Mai 1966 über 14 Jahre gedauert hat.